European Parliament

Europäisches Parlament

Sitz: Brüssel, Straßburg & Luxemburg

© European Union 2021 – Source EP

Was ist das Europäische Parlament?

Das Europäische Parlament vertritt die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union. Es setzt sich aus 720 Abgeordneten zusammen, welche in allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen Wahlen alle fünf Jahre in den Mitgliedstaaten direkt gewählt werden. Das EU-Parlament überwacht die Aktivitäten der EU und verabschiedet gemeinsam mit dem Rat der EU Rechtsvorschriften.
Aufbau und Arbeitsweise

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Sitz

Der offizielle Sitz des EU-Parlaments befindet sich in Straßburg, aber auch in Brüssel und Luxemburg gibt es Arbeitsstandorte.

In Straßburg finden die zwölf Plenartagungen statt, zusätzliche Plenarsitzungen gibt es in Brüssel. In jedem EU-Mitgliedstaat gibt es eine Vertretung des EU-Parlaments, die als Bindeglied zwischen dem EU-Parlament und den Bürgerinnen und Bürgern dient. Als Anlaufstelle und Informationszentrum soll die Vertretung das EU-Parlament greifbar machen.

Hier geht es zur Vertretung des Europäischen Parlaments in Wien

Zusammensetzung

Seit 1979 werden die Abgeordneten des EU-Parlaments direkt gewählt. Die Zahl der Abgeordneten pro Land richtet sich nach der Bevölkerungszahl. Von den insg. 720 Abgeordneten stellt Österreich 20 Abgeordnete.

 

Sitze nach Fraktion und Land

9 Fraktionen

Die Mitglieder des EU-Parlaments sind nicht nach nationaler Zugehörigkeit, sondern nach politischer Fraktion aufgeteilt, in denen alle wichtigen politischen Parteien aus den Mitgliedstaaten zusammengefasst werden (Video wird nach der konstituierenden Sitzung angepasst).

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Widget: Die Fraktionen im Überblick

Präsident & Präsidium

Der Präsident bzw. die Präsidentin wird für zweieinhalb Jahre gewählt und ist wiederwählbar. Er bzw. sie vertritt das EU-Parlament nach außen und gegenüber den übrigen Organen und Einrichtungen der Europäischen Union. Unterstützt wird er bzw. sie von 14 Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und zusammen mit dem Präsidenten bzw. der Präsidentin bilden sie das Präsidium.

Das Präsidium bestimmt die Agenda und regelt den Verfahrensablauf der Sitzungen. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet die Plenartagungen, kontrolliert die Einhaltung der Geschäftsordnung und vertritt das EU-Parlament nach außen.

Infografik zum Präsidium

 

Die Aufgaben:

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3 Hauptaufgaben

1) EU-Gesetzgebung / Rechtsetzungsbefugnisse

Das gebräuchlichste Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsvorschriften ist das „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“, bei welchem das EU-Parlament gleichberechtigt mit dem Rat der EU für den Beschluss von Rechtsakten zuständig ist. Dabei macht die EU-Kommission einen Vorschlag, der dann sowohl vom EU-Parlament als auch vom Rat der EU angenommen wird.

Diese gemeinsame Beschlussfassung verleiht dem EU-Parlament und dem Rat der EU in vielen Bereichen (z.B. Binnenmarkt, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz, …) das gleiche Gewicht, d.h.: ohne Zustimmung des EU-Parlaments kann der Rechtsakt nicht erlassen werden.

Darüber hinaus verfügt das EU-Parlament in einigen Politikbereichen, in denen ein besonderes Gesetzgebungsverfahren zur Anwendung kommt, über ein Zustimmungsrecht oder ein Anhörungsrecht. So benötigen etwa der Beitritt neuer EU-Mitgliedstaaten oder Handelsabkommen der EU die Zustimmung des EU-Parlaments (Zustimmungsverfahren). In anderen Bereichen gibt das

EU-Parlament lediglich Stellungnahmen zu den Vorschlägen der EU-Kommission ab, etwa im Steuer- und Wettbewerbsbereich (Anhörungsverfahren).

Das EU-Parlament kann auch Anstöße zu neuen Rechtsvorschriften machen, indem es bei der Prüfung des Jahresarbeitsprogramms der EU-Kommission erörtert, welche neuen Rechtsvorschriften sinnvoll wären, und dann von der EU-Kommission die Vorlage entsprechender Vorschläge verlangt. Die schlussendliche Entscheidung, welche Vorschläge tatsächlich vorgebracht werden, liegt allerdings alleine bei der EU-Kommission, denn nur diese hat das Initiativrecht bei Rechtsvorschlägen.

Mehr zur Legislativbefugnis.

2) Haushaltsbefugnisse

Der Jahreshaushalt der EU wird gemeinsam vom EU-Parlament und dem Rat der EU beschlossen. Der Haushaltsausschuss des EU-Parlaments kontrolliert, wie die Haushaltsmittel ausgegeben werden und beurteilt jedes Jahr den Umgang der EU-Kommission mit dem Vorjahreshaushalt. Beim Beschluss über den längerfristigen EU-Haushalt („Mehrjähriger Finanzrahmen“) ist die Zustimmung des EU-Parlaments erforderlich.

Mehr zum Haushalt.

3) Kontrollbefugnisse

Das EU-Parlament überwacht die ordnungsgemäße Verwendung der EU-Mittel und beaufsichtigt andere EU-Organe, insbesondere die EU-Kommission. Das EU-Parlament wählt den Präsidenten bzw. die Präsidentin der EU-Kommission und hat das Recht die EU-Kommission als Ganzes zu bestätigen oder abzulehnen. Bei den Personalentscheidungen für die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofes und das Präsidium der Europäischen Zentralbank muss das EU-Parlament konsultiert werden. Die Abgeordneten können beim Rat der EU und bei der EU-Kommission mündliche oder schriftliche Anfragen einreichen, worauf die beiden Organe schriftlich oder mündlich antworten müssen. Die Prüfung der von Bürgerinnen und Bürgern eingereichten Petitionen und die Einsetzung von Sonderuntersuchungsausschüssen bilden weitere Kontrollmöglichkeiten des EU-Parlaments.

Seit dem Vertrag von Lissabon (2009) arbeitet das EU-Parlament enger mit den nationalen Parlamenten zusammen und gibt regelmäßig Auskunft über seine Aktivitäten. Es gibt auch einen vermehrten Austausch zwischen den Parlamentsausschüssen und Mitgliedern der nationalen Parlamente, indem letztere zu Sitzungen nach Brüssel eingeladen werden, um gemeinsam über neue legislative Vorschläge der EU-Kommission zu diskutieren.

Mehr zur Kontrollbefugnis.

Im Auftrag der Bürgerinnen und Bürger

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Plenartagungen

Vorbereitung der Plenartagungen

Der überwiegende Teil der parlamentarischen Arbeit findet in den 20 Fachausschüssen statt, die in Form von Berichten die Position des EU-Parlaments ausarbeiten, über die später im Plenum abgestimmt wird. Die Ausschüsse sind nach fachlichen Bereichen aufgeteilt, es gibt z.B. den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung oder den Ausschuss für Regionale Entwicklung.

Die zu behandelnden Themen werden vorab von den politischen Fraktionen erörtert und für jeden Bericht wird ein Berichterstatter bzw. eine Berichterstatterin ernannt.

Das sind jene Abgeordneten, die für die Bearbeitung oder Verhandlung eines bestimmten Gesetzesvorschlags hauptzuständig sind; sie werden von den Fraktionen bestimmt. Sie setzen sich federführend mit dem betreffenden Kommissionsvorschlag auseinander, versuchen Kompromisse mit den anderen Fraktionen zu finden und bereiten die Vorlage für die Stellungnahme des jeweils zuständigen Parlamentsausschusses vor.

Abhaltung der Plenartagungen

Die Plenartagungen finden in der Regel in Straßburg (eine Woche pro Monat) und zusätzlich in Brüssel statt. Auf diesen Tagungen berät das EU-Parlament über vorgeschlagene Rechtsvorschriften und stimmt über Änderungsanträge ab, ehe über den Gesamttext entschieden wird. Auf der Tagesordnung können ferner Mitteilungen des Rates der EU oder der EU-Kommission stehen oder Fragen zu aktuellen Entwicklungen in der EU und der Welt.

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Beschlussfähigkeit

Grundsätzlich ist das EU-Parlament nur beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder bei einer Abstimmung im Plenarsaal anwesend ist. Normalerweise wird eine Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. In besonderen Fällen ist für eine Entscheidung die Mehrheit aller Mitglieder des Parlaments erforderlich, etwa für die Wahl des EU-Kommissionspräsidenten bzw. der EU-Kommissionspräsidentin.

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